Hat zwar nichts mit KOMA-Script zu tun, mag aber trotzdem interessieren: Adobe »verschenkt« gerade CS2, Acrobat Standard 7, Acrobat Pro 7 und 8 und noch ein paar alte bis uralte Programmversionen. Ich werde selbst mal sehen, was davon in meiner älteren CrossOver-Version läuft. Nachteil der Aktion: Man muss sich registrieren.
Anhang | Größe |
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Freier-Adobe-Software-Download.png | 213.44 KB |
Oder doch nicht?
Neuerdings heißt es auf der Download-Seite:
bzw. auf Deutsch auf der Seite mit den Download-Links und den Seriennummern:
Vorher hieß es von Adobe allerdings schlicht:
und auf der Seite mit den Download-Links und den Seriennummern gab es ebenfalls keinerlei rechtlichen Einschränkungen, wie der Screen-Shot aus dem Google-Cache zeigt, den ich oben angehängt habe. Bei archive.org gibt es die Original-Download-Seite ohne den entsprechenden Zusatzhinweis ebenfalls noch.
Es würde mich nun schon interessieren, wie das in Deutschland rechtlich zu bewerten ist. Wenn ich rein hypothetisch die Software zu einem Zeitpunkt, als die Einschränkung noch nicht vorhanden war, in gutem Glauben heruntergeladen und installiert hätte, müsste ich sie dann jetzt deinstallieren und hätte ich mich dann möglicherweise bereits haftbar oder gar strafbar gemacht?
Ich kenne mich da ja nicht
Ich kenne mich da ja nicht aus. So aus allgemeiner Überlegung: Adobe können Rechte nur bei Verletzung des Urheberechts oder bei vertragswidrigem Verhalten eines Kunden zustehen.
Urheberrechte? Tja, wenn Adobe ohne jede Kontrolle und Einschränkung seine schönen Programme zum Herunterladen anbietet, wo soll dann die Verletzung herkommen?
Vertragsverletzung?
1. Vertrag? Zum Zeitpunkt des Herunterladen wohl eher nein, oder jedenfalls nicht spezifisch genug. Aber zum Zeitpunkt der Installation tauchen wahrscheinlich Lizenzbedingungen auf ("EULA"). Die sind in Deutschland ohne Wirkung, wenn jemand vor der Installation einen Kaufvertrag abgeschlossen hat (Beispiel: ich kaufe in einem Geschäft eine Pappbox mit der Software, bei Installieren kriege ich die EULAs zum ersten Mal zu sehen: unwirksam).
Hier aber haben wir vorher womöglich keinen Vertrag. Also könnten die Lizenzbedingungen bei Installation durchaus wirksam sein. Vertrag also (+).
Gegenargument: Die Leser der Seite könnten mit dem Herunterladen einen konkludenten Schenkungsvertrag abgeschlossen haben und dieser wurde durch Lieferung von Seiten Adobe auch erfüllt. Nachherige Einschränkungen wären dann unzulässig.
2. Vertragsverletzung? Keine Ahnung, was in den Eulas steht.
Wenn in den Eulas was dazu drinsteht, dass man die Software nur nutzen darf, wenn man sie ordnungsgemäß gekauft hat, dann könnte Adobe ein Unterlassungsanspruch zustehen, selbst wenn man die Software heruntergeladen hat, bevor der Warnhinweis auf die Seite kam.
Das ganze lässt sich beliebig verkomplizieren. Aber viel interessanter ist doch die Frage, wer die Beweislast trägt: Muss ich als Nutzer beweisen, dass ich eine alte Lizenz hatte, oder muss Adobe beweisen, dass ich keine hatte.
Jedenfalls hätte ich große Bedenken, wenn jemand mit dieser Software eine website betreiben würde oder ähnliches.
Also kompliziert
Auf gut Deutsch: Es ist kompliziert. Danke für die Einschätzung.